Chloroform, Tri-, Tetra- und Pentachlorethan dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Stoff oder das Gemisch für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit und/ oder die Anwendung in Formen bestimmt ist, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist. (ECHA REACH Anhang XVII)
D.h. Chloroform etc. darf leider nicht an (Zahn) Ärzte vertrieben werden, sondern nur an chemische Labore oder die chemische Industrie.